Straßenreinigungssatzung
Reinigungspflicht gemäß Straßenreinigungssatzung
Aufforderung zur Erfüllung der Reinigungspflicht gemäß Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Werther ......
Als Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Wege, Straßen und Plätze erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke sind Sie gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Werther i.V.m. § 49Abs. 1 bis 3 ThürStrG zur Reinigung der öffentlichen Straßen verpflichtet.
Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Werther vom 15.12.2015 veröffentlicht im Amtsblatt-Nr. 1/2016, überträgt die Pflicht zur Reinigung aller öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs, 1 Satz 2 ThürStrG).
Die Reinigungspflicht gemäß § 2 erstreckt sich auf:
• die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,
• die Parkplätze,
• die Straßenrinnen und Einflußöffnungen der Straßenkanäle,
• die Gehwege und Schrammborde,
• Böschungen, Stützmauern und ähnliches,
• die Überwege sowie
• das Straßenbegleitgrün (Büsche und Sträucher) und die Grünflächen (§ 5 Abs. 5)
Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem (§ 5 Abs, 2)
Die Reinigungspflicht gemäß § 4 dieser Satzung umfasst :
a) die allgemeine Gehweg- und Straßenreinigung (§§ 5 bis 7)
b) den Winterdienst (§§8 und 9)
Der § 6 Abs. 1 (Reinigungsfläche) besagt:
Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte- zu reinigen.
Sollten Sie Ihrer Pflicht zur Einhaltung der Straßenreinigungssatzung nicht nachkommen, kann die Gemeinde Werther gemäß § 12 der Straßenreinigungssatzung eine Geldbuße verhängen und weiterhin gemäß § 13 eine Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten einleiten.
Martina Degenhardt
Ordnungsamt